Länder setzen Testpflicht für geimpftes Praxispersonal aus

Die Länder haben sich auf der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) einstimmig für eine bundesweite Aussetzung der Test- und Dokumentationspflicht für geimpftes und genesenes Praxispersonal ausgesprochen.

An den Bund erging die Aufforderung, die betroffenen Neuregelungen im Infektionsschutzgesetzt (IfSG) umgehend gemäß der Forderungen der GMK zu überarbeiten.

Forderung der Länder:

Aussetzung der täglichen Testpflicht – Rückkehr zur alten Testregelung

Mit der Aussetzung der gesetzlichen Neuregelung sprechen sich die Länder geschlossen für die verpflichtende Beibehaltung der alten Regelung aus: zwei Antigen-Schnelltests – vom/von Arbeitgeber*in bereitgestellt – pro Woche und Mitarbeiter*in für geimpftes und genesenes Personal.

Auch die Aufsichts- bzw. Durchführungspflicht soll für Geimpfte und Genesene nach Willen der Länder zurückgenommen werden. Die Tests sollen weiterhin in Eigenanwendung durchgeführt werden dürfen. 

Für ungeimpftes Personal soll weiterhin die neue gesetzliche Vorschrift einer täglichen Testpflicht gelten. Durchzuführen sind die Tests vor Arbeitsantritt entweder vor Ort durch fachgeschultes Personal oder in einem offiziellen Testzentrum.

Aussetzung der Dokumentations- und Berichtspflicht

Nachdem Bayern, das derzeit den Vorsitz der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) innehat, bereits am Mittwoch (24.11.21) angekündigt hatte, die Berichtspflicht über die Tests auszusetzen, haben die anderen Bundesländer nun nachgezogen: Den gemeinsamen Beschluss der GMK unterstützten jetzt alle 16 Bundesländer ohne Gegenstimmen oder Enthaltungen.

Anpassung der Testverordnung (TestV)

Auch zur Übernahme der Kosten hat man sich auf der GMK positioniert. Die Forderung hier lautet, dass alle sich aus der Testpflicht ergebenden Testkosten und nicht nur die aktuell abrechenbaren 10 Tests pro Mitarbeiter*in pro Monat erstattet werden sollen.   

WICHTIG: Bis auf Weiteres hat der Bund keine Rücknahme bzw. Korrekturabsichten kommuniziert. Bitte beachten Sie, dass die Aussetzung der geltenden Gesetze länderabhängig gilt. Kontaktieren Sie deshalb bei Bedarf bitte unbedingt Ihre Landesgruppe. Über neue Beschlüsse halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.