Neugkeiten Archiv

KV Sachsen übernimmt die Kosten der Corona-Schnelltests im Rahmen der Umsetzung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO vom 5. März 2021

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleg*innen,

wie angekündigt nutzen wir viele Wege, um Sie bezüglich der CORONA-Schnelltests in Sachsen zu informieren. 

1.      Grundlage der Schnelltests

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung –SächsCoronaSchVO) vom 5. März 2021

2.      KV Sachsen übernimmt die Kosten der Corona-Schnelltests

a)     Lassen Sie sich Ihr Testkonzept von Ihrem zuständigen Gesundheitsamt bestätigen bzw. genehmigen.

b)     2 Möglichkeiten stehen zur Verfügung

è Nutzung der kostenlosen Testzenten (Grundsatz: Wartezeit = Arbeitszeit) oder 

 è Schulung eines/r Mitarbeiter*in durch das DRK bzw. einen Test-Arzt

c)     Bitte heben Sie alle Rechnungen für die Anschaffung von Selbsttests auf und 

 d)     notieren Sie genau jeden einzelnen Test (Tabelle mit Unterschriften der testenden und der getesteten Person)

3.      Wie erfolgt die Kostenübernahme durch die KV Sachsen?

Grundlage entsprechend der Pressemitteilung der KV Sachsen von 26.02.2021:

https://www.kvs-sachsen.de/aktuell/corona-virus/registrierung-zur-abrechnung-testverordnung-fuer-nicht-mitglieder-der-kv-sachsen/

a)     Antrag ausfüllen und mit Testkonzept bei KV Sachsen einreichen

b)     Erhalt einer Registrierungs-Nummer

c)     Einreichung der Belege (Rechnungen) oder Anzahl der monatlichen Tests mit Registrierungs-Nummer

d)     Erstattung der Kosten erfolgt durch die KV Sachsen

Wir danken an dieser Stelle ausdrücklich den verantwortlichen Mitarbeiter*innen der KV Sachsen für die herausragende Zusammenarbeit und Unterstützung am Wochenende.

 

Herzliche Grüße aus Markkleeberg

Ihr/Euer VPT - Team 

 

 

 

§ 3a

Testpflicht

(1) Arbeitgeber sind ab dem 22. März 2021 verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten.

(2) Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab dem 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich eine Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Testung muss die jeweils geltende Mindestanforderung des Robert-Koch-Instituts erfüllen. Der Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.

(3) Absatz 1 und 2 gilt nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.