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Regelungen für den Heilmittelbereich aufgrund der COVID-19-Pandemie, gültig ab 01.01.2021

Der GKV-Spitzenverband hat über Regelungen für den Heilmittelbereich informiert.  Folgende Sonderregelungen wurden bis zum 31.01.2021 verlängert:  

  1. Die Verlängerung der Hygienepauschale für die GKV (Vergütung je Verordnung) wird noch verhandelt. Für die PKV wurde die Hygienepauschale (Vergütung je Behandlung) bis zum 31.03.2021 verlängert 
  2. Die Abgabe der Übungsbehandlung, der allgemeinen Krankengymnastik und der Krankengymnastik bei Mukoviszidose ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen auch als Videobehandlung möglich. Die Regeln für die Abgabe und Abrechnung gelten wie bisher. 
  3. Die VO können mehr als die 14 Tage unterbrochen werden. Die Unterbrechungsgründe werden nicht durch die Kassen geprüft. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen. 
  4. Solange es sich um eine epidemische Lage handelt, sind die Fristen für das Entlassmanagement von 7 auf 14 Tage Beginn erweitert worden. Anstatt die VO binnen 12 Tagen abzuschließen, ist die Frist auf 21 Kalendertage verlängert worden. Diese Regelung gilt bis zum 31.03.2021.
  5. Bei nicht richtlinienkonform ausgestellten VO zwischen dem 18.02.2020 und 31.12.2020 (VO-Datum) können die Leistungserbringer notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen selbst vornehmen (außer Art und Anzahl des Heilmittels sowie Hausbesuch). Einer Änderung durch den Arzt bzw. Rücksprache mit ihm bedarf es dafür nicht. Die Änderung ist auf der Rückseite der VO zu begründen. Entsprechende VO müssen bis zum 30.09.2021 abgerechnet werden.

Der   Gemeinsame   Bundesauschuss(G-BA) hat   mit   Beschluss   vom   03.09.2020   das Inkrafttreten  der  Heilmittel-Richtlinie  (HeilM-RL)  und  der  Heilmittel-Richtlinie  Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ) auf den 01.01.2021 verschoben.

Aufgrund dieser Verschiebung sowie auch der    anhaltenden    COVID-19-Pandemie hatten die    Krankenkassenverbände    auf Bundesebene  und  der  GKV-Spitzenverband im  Jahr  2020 die  Anwendung  bestimmter Regelungen empfohlen.

Zwischenzeitlich hat der G-BA einige dieser Regelungen in die HeilM-RL und die HeilM-RL ZÄ aufgenommen bzw. es gelten neue bundeseinheitliche vertragliche Regelungen für die Versorgung  mit  Heilmitteln. Aus  diesem  Grund  haben  die  Krankenkassenverbände  auf Bundesebene   und   der   GKV-Spitzenverband entschieden, die   Regelungen   aus   den Empfehlungen   des   Jahres   2020 zusammenzufassen   und   in dieser   Übersicht   zu veröffentlichen. Mit der Aktualisierung vom 26.03.2021 wird den Beschlüssen des G-BA vom 18.03.2021 zur  Verlängerung  der  bisherigen  Ausnahmeregelungen bis  zum  30.09.2021 Rechnung getragen.

Inhalt

1.            Anwendungsbereich

2.            Regelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

2.1          Gesetzliche Regelungen zu Hygienemaßnahmen

2.2          G-BA-Sonderregelungen in § 2a der HeilM-RL und § 2a HeilM-RL ZÄ

2.2.1       Behandlung per Video

2.2.2       Unterbrechungsfristen für Behandlungen

2.2.3       Fristen für das Entlassmanagement

3.      allgemeingültige Regelungen der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) und der Heilmittel-              Richtlinie Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ) gültig ab dem 01.01.2021

4.            Vertragliche Regelungen auf Grundlage der Verträge nach § 125 SGB V

4.1          Verordnungen mit Ausstellungsdatum bis 31.12.2020

4.2          Verordnungen mit Ausstellungsdatum ab dem 01.01.2021